Neues Verpackungsgesetz und Registrierungspflichten ab 01.2019
Verfasst: 15. Aug 2018 14:45
Hey Leute,
ab 01.01.2019 soll jetzt neue Verpackungsgesetz und Registrierungspflichten auf die Hersteller und Inverkehrbringer (Händler der seine Ware außerhalb Deutschland bezieht).
Ich denke es kommt dadurch neue Abmahnungswellen
Doppelte Registrierungspflichten
Ab dem 01. Januar 2019 kommen zwei neue Pflichten auf alle Hersteller im Sinne des VerpackG, wozu auch Online-Händler zählen können, zu. Dass auch Händler als Hersteller erfasst werden können, kommt daher, dass Hersteller nach dem VerpackG jeder sein kann, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial) erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder importiert. Die neuen Pflichten müssen zu alledem Überfluss auch zusammen erfüllt sein, da sie aufeinander aufbauen:
Registrierung bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister: Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind verpflichtet, sich mit Namen, Anschrift, Kontaktdaten, nationaler Kennnummer und Markenname bei der neu geschaffenen Stelle mit Sitz in Osnabrück zu registrieren. Nach Angabe der Stiftung soll dies ab dem Q3 2018 für Händler möglich sein. Die Registrierung hat dabei persönlich zu erfolgen und kann nicht durch Dritte übernommen werden. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle für Erstregistrierungen ist kostenlos und direkt auf der Internetseite der Zentralen Stelle möglich. Alle Registrierungen werden durch die Zentrale Stelle veröffentlicht und sind für alle Nutzer einsehbar.
Beteiligung an einem dualen System: Wer als Hersteller gilt und systembeteiligungspflichtige Verpackung in den Verkehr bringt, hat sich weiterhin wie bisher an einem der dualen Systeme zu beteiligen. Typischerweise erfasst dies mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach dem Gebrauch typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Der Clou an der bekannten Beteiligungspflicht an den dualen Systemen ist jedoch die Änderung, dass die Registrierung nur noch mit der Registrierungsnummer der Zentralen Stelle möglich ist. Händler, die daher den ersten Schritt der Registrierung nicht gegangen sind, können sich in Zukunft auch nicht mehr bei einem dualen System anmelden.
Ohne Registrierung doppelte Bestrafung
Wer sich jedoch nicht registriert, verstößt gleich doppelt gegen das Gesetz. Das VerpackG sieht ausdrücklich vor, dass sowohl ein in Verkehr bringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ohne Beteiligung an einem dualen System oder Registrierung verboten ist und eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen kann. Doch die weit größere Gefahr dürfte von Konkurrenten ausgehen, die eine fehlende Registrierung im Internet erkennen und mit einer Abmahnung abstrafen könnten.
Quelle: Händlerbund
ab 01.01.2019 soll jetzt neue Verpackungsgesetz und Registrierungspflichten auf die Hersteller und Inverkehrbringer (Händler der seine Ware außerhalb Deutschland bezieht).
Ich denke es kommt dadurch neue Abmahnungswellen
Doppelte Registrierungspflichten
Ab dem 01. Januar 2019 kommen zwei neue Pflichten auf alle Hersteller im Sinne des VerpackG, wozu auch Online-Händler zählen können, zu. Dass auch Händler als Hersteller erfasst werden können, kommt daher, dass Hersteller nach dem VerpackG jeder sein kann, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial) erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder importiert. Die neuen Pflichten müssen zu alledem Überfluss auch zusammen erfüllt sein, da sie aufeinander aufbauen:
Registrierung bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister: Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind verpflichtet, sich mit Namen, Anschrift, Kontaktdaten, nationaler Kennnummer und Markenname bei der neu geschaffenen Stelle mit Sitz in Osnabrück zu registrieren. Nach Angabe der Stiftung soll dies ab dem Q3 2018 für Händler möglich sein. Die Registrierung hat dabei persönlich zu erfolgen und kann nicht durch Dritte übernommen werden. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle für Erstregistrierungen ist kostenlos und direkt auf der Internetseite der Zentralen Stelle möglich. Alle Registrierungen werden durch die Zentrale Stelle veröffentlicht und sind für alle Nutzer einsehbar.
Beteiligung an einem dualen System: Wer als Hersteller gilt und systembeteiligungspflichtige Verpackung in den Verkehr bringt, hat sich weiterhin wie bisher an einem der dualen Systeme zu beteiligen. Typischerweise erfasst dies mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach dem Gebrauch typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Der Clou an der bekannten Beteiligungspflicht an den dualen Systemen ist jedoch die Änderung, dass die Registrierung nur noch mit der Registrierungsnummer der Zentralen Stelle möglich ist. Händler, die daher den ersten Schritt der Registrierung nicht gegangen sind, können sich in Zukunft auch nicht mehr bei einem dualen System anmelden.
Ohne Registrierung doppelte Bestrafung
Wer sich jedoch nicht registriert, verstößt gleich doppelt gegen das Gesetz. Das VerpackG sieht ausdrücklich vor, dass sowohl ein in Verkehr bringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ohne Beteiligung an einem dualen System oder Registrierung verboten ist und eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen kann. Doch die weit größere Gefahr dürfte von Konkurrenten ausgehen, die eine fehlende Registrierung im Internet erkennen und mit einer Abmahnung abstrafen könnten.
Quelle: Händlerbund