Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

E-Commerce Steuern - Steuerberater, Buchhaltung, Rechnungswesen, doppelte Buchführung, SKR 03 04
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Crassiflo
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Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Habe gerade die Nachricht bekommen, dass ich meinen 2021er Abschluss wegen übertroffener Einkommensgrenze nun in Form einer Buchführungspflicht machen muss.
Ich hab die ganzen Jahre immer aufgepasst, diese Grenzen durch Materialeinkäufe nicht zu überschreiten, doch nun ist es soweit. Schöne Shice.
Von Kollegen weiß ich um das Problem, die Warenbestände im Lager zu ermitteln und zu bewerten, da diese keine fertigen Artikel sind, sondern ausschließlich Rohmaterialien, aus denen ich dann die zu verkaufenden Artikel herstelle.
Dafür aber in recht großen Mengen, da es eine konstante Preisentwicklung nach oben für dieses Material gibt und zudem Alterung und lange Lagerung der Qualität sehr guttun...

Soweit ich weiß, könnte ich den Bestand und dessen Wert real ansetzen, was aber wohl zu eine hohen Steuerzahlung führt, oder aber Menge und Wert nur ganz minimal angeben, was hätte das für Nachteile?
Zumal ich den Laden aus Altergründen gern verkaufen möchte, welche Auswirkungen hat das eventuell für den Nachfolger?

Gibt es zu diesem Thema irgendwelche Infos für mich? Ich bin auf diesem Gebiet total unterbelichtet, und so sehr ich das Geschäft und den Handel liebe, hasse ich alles, was mit Buchhaltung und Steuern zu tun hat.


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Wolkenspiel
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Crassiflo hat geschrieben: 24. Jun 2023 14:10 Soweit ich weiß, könnte ich den Bestand und dessen Wert real ansetzen, was aber wohl zu eine hohen Steuerzahlung führt, oder aber Menge und Wert nur ganz minimal angeben, was hätte das für Nachteile?
Steuerhinterziehung?
Du wirst das auch jedes Jahr neu machen müssen, wenn du jedes Jahr einen falschen Wert angibst und die erste Prüfung vom FA kommt, bist du halt am Arsch.
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lallekalle
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Also bei mir forderte das Finanzamt aktuelle Einkaufspreise der Lieferanten an um zu prüfen, wie der Lagerbestand bewertet wurde.
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stbdigital
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Es gibt eine klare Bewertungspflicht die sich aus dem HGB ableitet, Obergrenze sind hier immer die Anschaffungskosten. Sollte dieser dauerhaft gefallen sein darf ein entsprechend niedriger Wert angesetzt werden. Anschaffungskosten bedeutet hier übrigens immer Nettopreis der Ware zzgl. Fracht abzgl. Skonto oder Boni. Das war aber jetzt eine Kurzfassung. Sollten die Waren recht lange im Lager liegen dürfen für die Lagerkosten auch noch sog. Reichweitenabschläge gemacht werden.

Einfach mal einen niedrigen Preis ansetzen wäre schon richtig grob und natürlich Steuerhinterziehung. Die Inventur am Jahresende ist natürlich aufzeichnungspflichtig und dessen Werte werden bei einer Prüfung eigentlich immer vom FA hinterfragt da es einfach oft auch eine erhebliche Position in der Bilanz ist.

Damit der Übergang zur Bilanzierung nicht ganz so hart ist gibt es die Möglichkeit einen Übergangsgewinn zu ermitteln und diesen dann zu verteilen.
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Crassiflo
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Ich bin in der glücklichen Lage, fast jeden EK sehr niedrig ansetzen zu können, da zwischen Eingangsrechnungen und den im Lager liegenden Materialien kaum eine Verbindung herzustellen sein wird.

Es sind Naturprodukte, die ein Laie gar nicht voneinander unterscheiden kann, geschweige denn genauer bestimmen und deren Wert auch nur annähernd ermitteln könnte. Ein großer Teil der Wertschöpfung liegt zudem auch in der Ver- und Bearbeitung.

Wüde es denn abgesehen von der rechtlichen oder steuerlichen Beurteilung irgendwelche Konsequenzen haben, wenn ich den Wert sehr niedrig ansetze? Womit kann man sich da ein Eigentor schießen?

Was wäre der Vorteil, alles zum tatsächlichen Wert zu bewerten und mit einer Versteuerung der Inventurgüter eine hohe MwSt.-Zahlung zu verursachen?
Auch wenn diese Steurern dann über drei Jahre gestreckt gezahlt werden können wie ich gehört habe, was wäre der Vorteil gegenüber eine sehr niedrig angesetzten Bewertung?
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fonprofi
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Crassiflo hat geschrieben: 24. Jun 2023 14:10 ...da es eine konstante Preisentwicklung nach oben für dieses Material gibt und zudem Alterung und lange Lagerung der Qualität sehr guttun...
Warum denke ich da gleich an Parmesan? :gruebel: :essen:
Andre (KM)
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Crassiflo hat geschrieben: 24. Jun 2023 18:16 Ich bin in der glücklichen Lage, fast jeden EK sehr niedrig ansetzen zu können, da zwischen Eingangsrechnungen und den im Lager liegenden Materialien kaum eine Verbindung herzustellen sein wird.

(...)
Wüde es denn abgesehen von der rechtlichen oder steuerlichen Beurteilung irgendwelche Konsequenzen haben, wenn ich den Wert sehr niedrig ansetze? Womit kann man sich da ein Eigentor schießen?
Zu denken Prüfer vom FA wären völlig verblödet zum Beispiel. Glaub mir: genau solche Konstrukte ziehen die volle Aufmerksamkeit auf einen Prüfer da die genau wissen, dass so versucht wird zu betrügen.
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Wolkenspiel
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Crassiflo hat geschrieben: 24. Jun 2023 18:16 ..., da zwischen Eingangsrechnungen und den im Lager liegenden Materialien kaum eine Verbindung herzustellen sein wird.
Genau das kann dir dann das Genick brechen. Eine Herausforderung für den Prüfer, die seine Daseinsberechtigung darstellt.
Stell dir Verbindungen lieber schon mal selbst her.

Mal im Ernst, wie stellst du dir das vor? Der Prüfer guckt sich deine Unterlagen an und blickt nicht durch, fragt dich, wie das alles zusammen hängt und du sagst dann: Weiß ich auch nicht, sagen Sie es mir? :lol:
Slater
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Du musst für bereits hergestellte Produkte die Herstellungskosten errechnen, denn die fließen in den zu bilanzierenden Wert des fertigen Produktes mit ein. Da würde ich einen Fachmann befragen, der die Berechnungsmethoden kennt, die auch einer Prüfung des Finanzamtes standhalten.
Im Falle des Falles wird ein Prüfer von Dir verlangen, wieso der Lagerbestand von Produkt X mit dem Wert Y bilanziert wurde.
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koshop
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Habe gerade die Nachricht bekommen, dass ich meinen 2021er Abschluss wegen übertroffener Einkommensgrenze nun in Form einer Buchführungspflicht machen muss.
Da würde ich nochmal nachhaken. Da stimmt was nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__141.html

Abgabenordnung (AO)
§ 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
Wenn du jetzt eine Mitteilung bekommen hast, das du buchführungspflichtig bist, dann beginnt die Buchführungspflicht normalerweise in 2024. Ich vermute mal, du hast die Mitteilung nach Abgabe deiner Erklärung für 2020 bekommen, das heißt aber nicht, daß die schon für 2021 gilt. Die Mitteilung vom Finanzamt muss mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen ab dem sie gelten soll.

Das ist anders auch gar nicht möglich, man kann nicht rückwirkend plötzlich anfangen Bücher zu führen.

Hast du ne Stichtagsinventur zum 01.01.2021 und 01.01.2022 und 01.01.2023 gemacht? Vermutlich nicht. Wie soll das also funktionieren, du kannst ja nicht jetzt drei Inventuren fälschen. Selbst wenn du rechnerische Werte aus der WaWi hast, das nützt dir nix. Die Inventur ist eine körperliche Bestandsaufnahme. Und ohne Inventur gibts auch keine Eröffnungsbilanz und keine Bilanz. Die Bilanz ist ein Betriebsvermögensvergleich bei der der Wert des Betriebsvermögens am Anfang des Jahres mit dem am Ende des Jahres verglichen und daraus der Gewinn ermittelt wird.

Oder hat dein Steuerberater geschlampt und jetzt gesagt: Ach ja, in 2020, kam ne Mitteilung vom Finanzamt, hatte ich ganz vergessen.
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Crassiflo
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

koshop hat geschrieben: 25. Jun 2023 10:11 Oder hat dein Steuerberater geschlampt und jetzt gesagt: Ach ja, in 2020, kam ne Mitteilung vom Finanzamt, hatte ich ganz vergessen.
Ja, genauso ists leider gewesen.
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dance
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Crassiflo hat geschrieben: 25. Jun 2023 12:30
koshop hat geschrieben: 25. Jun 2023 10:11 Oder hat dein Steuerberater geschlampt und jetzt gesagt: Ach ja, in 2020, kam ne Mitteilung vom Finanzamt, hatte ich ganz vergessen.
Ja, genauso ists leider gewesen
Na dann Prost. Jetzt hast du ein großes Problem an der Backe. Denn das FA hat alles richtig gemacht und erwartet für die jetzt schon verstrichenen 2,5 Jahre eigentlich eine Buchhaltung im richtigen Kontenrahmen & Bilanz. Ein korrekte 'Nachbuchen' mit allem drum und dran ist aber rechtssicher nachträglich so gar nicht möglich.

Zu dem bisherigen StB hätte ich auf Dauer kein Vertrauen mehr. Ich würde ihn umgehend schriftlich auffordern, dem Finanzamt an Eides statt mitzuteilen, dass seine Steuerkanzlei versäumt hat, dir als Mandanten mitzuteilen, dass du ab 1.1.21 die Versteuerungsart wechseln mußt.
Zudem solle er mit dem Finanzamt den vom FA akzeptierten Weg abstimmen und dir mitteilen. Außerdem würde ich ihn für das Versäumnis schadenserstzpflichtig machen und er muss dir den Lösungsvorschlag des Fianzamtes schriftlich mitteilen.

Du solltest parallel dazu ein Beratungsgesräch mit einem versierten Anwalt des Steuerechts führen. Die 3-stellige Beratungsrechnung ist sicher gut angelegt, da ich auch die Gefahr eines Rechtsstreites sehe.
Dann würde ich mich auch nach einem vertrauenswürdigen StB umschauen, ihm den Fall schildern und fragen, ob er so bald es möglich ist, das Mandat übernehmen will / kann.
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koshop
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Was war denn der Lösungsvorschlag des Steuerberaters? Also ich würde auch sagen, das da das Finanzamt von vorneherein mit ins Boot sollte. Es bringt ja jetzt nichts Inventare zu fälschen.

Man kann ja trotzdem irgendwie eine Bilanz erstellen die plausibel ist, aber das sollte dann abgeklärt sein.
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dance
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

koshop hat geschrieben: 25. Jun 2023 17:43 ... Man kann ja trotzdem irgendwie eine Bilanz erstellen die plausibel ist..
Ich glaube nicht, dass der TE noch weiß, was zum 31.12.2020/1.1.2021, zum 31.12.2021 bzw. 31.12.2022 stück- und wertmäßig am Lager war. Ich z.B. hätte das nie mehr nachvollziehen können, wenn nicht eine exakte Inventur erfolgt wäre.
Irgendeine Bilanz kann man erstellen, aber ob das FA diese dann akzeptiert, ist sehr fraglich und für 2021 und 2022 "nachbuchen" ist sauteuer und imho eigentlich nicht erlaubt.
Ich sehe ohne Entscheidung durch das FA und Einbeziehung der Steuerkanzlei keinen Ausweg aus diesem Dilemma.
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Crassiflo
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

koshop hat geschrieben: 25. Jun 2023 17:43 Was war denn der Lösungsvorschlag des Steuerberaters?
Noch gar nichts, hab jetzt mal eine Mail geschrieben und daruf hingewiesen, dass eine echte rechtssichere Inventur einfach unmöglich zu erstellen ist.
Mal sehen, was da kommt.
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Crassiflo hat geschrieben: 25. Jun 2023 20:34 Noch gar nichts, hab jetzt mal eine Mail geschrieben und daruf hingewiesen, dass eine echte rechtssichere Inventur einfach unmöglich zu erstellen ist.
Mal sehen, was da kommt.
Das war alles was du geschrieben hast?
Dann hat dein StB ja nichts zu befürchten...
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Crassiflo hat geschrieben: 24. Jun 2023 14:10 ....Menge und Wert nur ganz minimal angeben, was hätte das für Nachteile?
Zumal ich den Laden aus Altergründen gern verkaufen möchte, welche Auswirkungen hat das eventuell für den Nachfolger?....
Preisfrage:
In welchem Fall wirst du mehr Geld vom Nachfolger erhalten:

a) wenn dein Lagerbestand schriftlich niedergelegt 10.000 Euro wert ist

b) wenn dein Lagerbestand schriftlich niedergelegt 500.000 Euro wert ist
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koshop
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Ui, das ist ja übel... Anderseits wirst du nicht der erste sein dem sowas passiert ist. Von daher wird es da schon irgendwelche Lösungswege geben, auch wenns ggf. teurer wird durch Hinzuschätzungen. Wenn da wirklich der Steuerberater schuld war, sollte er mal seine Versicherung kontaktieren.

Hast du wenigstens eine WaWi die Warenbewegungen aufgezeichnet hat, so dass du einen rechnerischen Lagerbestand ermitteln kannst?
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

Puuh, echt heißes Unterfangen.
koshop hat geschrieben: 26. Jun 2023 09:35 Wenn da wirklich der Steuerberater schuld war, sollte er mal seine Versicherung kontaktieren.
Eigentlich ja ... ein Versuch wäre es wert, aber die wird sich wohl versuchen rauszureden.

Ein Übergang zur Bilanzpflicht erfolgt ja nun auch nicht soo oft und sich selbständig in Eigenverantwortung diese Information zu beschaffen, ist jetzt eigentlich auch nicht soo kompliziert.

Ich hoffe sehr, dass ihr eine gute Möglichkeit mit dem Finanzamt findet, Crassiflo. :)
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Crassiflo
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Re: Bilanzpflicht statt E-Ü-Rechnung?

regalboy hat geschrieben: 25. Jun 2023 21:59 In welchem Fall wirst du mehr Geld vom Nachfolger erhalten:
a) wenn dein Lagerbestand schriftlich niedergelegt 10.000 Euro wert ist
b) wenn dein Lagerbestand schriftlich niedergelegt 500.000 Euro wert ist
Ist doch ganz klar, Antwort C trifft zu: das was der Interessent im Lager sieht!
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